Der Impuls erläutert mit praktischen Ideen, wie Denkmalschutz zum Klimaschutz beitragen kann.
Schließen Denkmalschutz und Klimaschutz sich gegeneinander aus? Oder wie können Maßnahmen des Denkmalschutzes auch dem Klimaschutz zugute kommen? In dem Impuls von Landeskirchenbaudirektorin Gudrun Gotthardt, vorgestellt auf der Konferenz der Superintendentinnen und Superintendenten im Juni 2024 in Wuppertal, finden sich praktische Hinweise und rechtliche Erläuterung:
Denkmalschutz versus Klimaschutz?
Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität kirchlicher Gebäude sehen viele einen Zielkonflikt zwischen Klimaschutz und Denkmalschutz. Dabei wird oft übersehen, dass der langfristige Erhalt von Gebäuden, wie er vom Denkmalschutz angestrebt wird, auch dem Klimaschutz zugutekommt. Durch die Erhaltung historischer Bauten wird „graue Energie“ gespart und Materialressourcen werden geschont.
Veränderungen an denkmalgeschützten Gebäuden sind möglich, bedürfen jedoch einer Erlaubnis und sorgfältiger Abstimmung. Standardlösungen wie das Anbringen von Wärmedämmung an Außenfassaden funktionieren häufig nicht, aber alternative Methoden wie Innendämmung oder Kastenfenster können den Wärmeschutz verbessern.
Besonders bei der Beheizung denkmalgeschützter Kirchengebäude eröffnen sich neue Wege, um Treibhausgasneutralität zu erreichen. Das große Raumvolumen dieser Gebäude muss möglicherweise nicht mehr vollständig erwärmt werden, zumal dies oft nur für wenige Nutzungsstunden pro Woche erforderlich ist.
Zur Erreichung des treibhausgasneutralen Betriebes ist daher zu überlegen, wie die (meist vorhandene) Warmluftheizung für das gesamte Kirchenvolumen reduziert und in Richtung einer gezielten körpernahen Temperierung umgestellt kann (Strahlungswärme über Kissen, Bankheizung etc.). Diese könnten dann beispielsweise mit Strom betrieben werden, der ausschließlich aus regenerativen Quellen stammt- vielleicht sogar von einer eigenen Photovoltaikanlage erzeugt. Eine Grundtemperierung gelingt oftmals auch gut mittels Wärmepumpe.
Die Genehmigung von Photovoltaikanlagen auf Denkmälern erfolgt derzeit noch als Einzelfallentscheidung durch die Denkmalbehörden. Dabei werden vor allem die Wirkung aus der Ferne und die Qualität der gestalterischen Lösung bewertet, ebenso wie die statischen Voraussetzungen eines historischen Dachstuhls. Die technische Entwicklung ermöglicht immer besser integrierbare Module, die neue gestalterische Möglichkeiten eröffnen und genehmigungsfähig werden. Denkmalbehörden haben Leitfäden veröffentlicht, die die Genehmigungsfähigkeit erläutern. Die landeskirchliche Bauberatung bietet hierbei gerne Unterstützung an
Beispiele für Leitfäden zu PV-Anlagen:
Denkmäler und Solaranlagen. Leitfaden der Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege
Richtlinie. Genehmigung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmälern
Wie ist die Rechtslage?
Der Denkmalschutz unterliegt der Landesgesetzgebung, daher haben wir innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) mit vier verschiedenen Denkmalschutzgesetzen zu tun. Alle Gesetzgeber haben inzwischen auf die Anforderungen des Klimaschutzes reagiert und ihren nachgeordneten Denkmalbehörden Leitlinien zur Berücksichtigung des Klimaschutzes erlassen oder den Gesetzestext angepasst.
Der Staat hat sich ehrgeizige Klimaschutzziele gesetzt. Das bedeutet auch, dass eine Neugewichtung von Zielen erfolgen muss, die gegebenenfalls in Spannung zueinanderstehen. Dieser Prozess ist im Gange und wird in absehbarer Zeit die Praxis verändern. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind bereits geschaffen.
Beispiel DSchG NRW:
§ 9 Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern
(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen.